Registerverfahren

  1. Dem steht nicht entgegen, daß durch eine einstweilige Anordnung nach § 76 GBO früher als in anderen Registerverfahren ein Schutz gegen unrichtige Eintragungen gewährt werden kann, denn auch die einstweilige Anordnung kann zu spät kommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)