Reiserechtsprechung

  1. Nach Ansicht des Amtsgerichts hat der Urlauber nicht erst dann einen Anspruch auf Umzug in ein anderes Hotel, wenn die Reisemängel entsprechend der herrschenden Reiserechtsprechung mit einem Gewicht von mindestens 20 Prozent eingestuft werden. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 04.04.2002)