In der Praxis wäre so im Einzelfall ein Resitutionsausschluß immer zu vermeiden bzw. durch den Restitutionsberechtigten abzuweisen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Gleichwohl bieten diese Bestimmungen dem Restitutionsberechtigten nur einen unvollkommenen Schutz, da sie nicht grundbuchwirksam sind und einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte nicht ausschließen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)