Revisionskl

  1. Infolgedessen hat das Urteil nicht gegen den säumigen Revisionsbekl. sondern gegen den nichtsäumigen Revisionskl. zu ergehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Werden jetzt die Gründe nachgeschoben, so kann ein schutzwertes Interesse des Revisionskl., aus der Sache "auszusteigen", nicht gut verneint werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)