Revisionsklausel

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  1. In einer Revisionsklausel wurde vereinbart, dass die Verkürzung nicht in Kraft tritt, wenn nicht von den Tarifparteien sechs Monate zuvor gemeinsam festgestellt werde, dass die Arbeitszeitverkürzung wirtschaftlich vertretbar sei. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.06.2003)
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