Revisonsurteil

  1. Der Senat hat bereits in seinem ersten Revisonsurteil in dieser Sache seine Auffassung dargelegt, daß bei der Bejahung rechtswidriger Beleidigungen Zurückhaltung geboten ist, wenn die Beleidigungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung fallen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)