Solange TVe 3monatige Erprobungszeiten vorsehen, kann angesichts der insoweit bestehenden materiellen Richtigkeitsgewähr die Vereinbarung einer Probezeit von dieser Dauer grundsätzl. nicht rechtsmißbräuchl. sein.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Den Tarifverträgen werde dagegen herkömmlich eine "Richtigkeitsgewähr" zugebilligt.
( Quelle: FAZ 1994)
Der erste Weg war für das Gericht vor dem Hintergrund der geforderten Richtigkeitsgewähr des erstinstanzlichen Verfahrens auf Dauer kaum gangbar und wäre einer kompletten Rechtsschutzverweigerung gleichgekommen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)