Richtigkeitsgewähr

  1. Solange TVe 3monatige Erprobungszeiten vorsehen, kann angesichts der insoweit bestehenden materiellen Richtigkeitsgewähr die Vereinbarung einer Probezeit von dieser Dauer grundsätzl. nicht rechtsmißbräuchl. sein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Den Tarifverträgen werde dagegen herkömmlich eine "Richtigkeitsgewähr" zugebilligt. ( Quelle: FAZ 1994)
  3. Der erste Weg war für das Gericht vor dem Hintergrund der geforderten Richtigkeitsgewähr des erstinstanzlichen Verfahrens auf Dauer kaum gangbar und wäre einer kompletten Rechtsschutzverweigerung gleichgekommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)