Risikonutznießer

  1. Grundrechtsansprüche sichern - in dem noch zu behandelnden Rahmen politischer Verantwortung - ab, daß der einzelne Risikonutznießer seines Verhaltens bleibt, daß er die Folgen "zu spüren" bekommt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)