Rundfunkordnung

  1. Selbst wenn danach die Beschwerden positiv entschieden würden, muß dieses nach Kommissionsangaben nicht unbedingt Auswirkungen auf die deutsche Rundfunkordnung haben. ( Quelle: TAZ 1994)
  2. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber verpflichtet, mit seiner Rundfunkordnung dafür zu sorgen, dass die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig zum Ausdruck kommt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.09.2005)
  3. Herzog nannte die Karlsruher Rechtsprechung zur Rundfunkordnung, die aus der Meinungs- und Pressefreiheit sowie aus dem Demokratieprinzip entwickelt worden sei. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 24.05.2002)