Schlängelgitter

  1. Ist dieser Zustand, so das Urteil des OLG, für das Bahnunternehmen erkennbar, sei es seine Pflicht, solche Trampelpfade zu beseitigen oder durch Verbreiterung der Absperrung alle Passanten durch das Schlängelgitter zu zwingen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 27.02.2004)