Schleppnetzmethoden

  1. Und der Bundesnachrichtendienst darf nicht nur den internationalen Fernmeldeverkehr mit Schleppnetzmethoden auf Waffenhändler, Drogendealer und Falschmünzer hin abhören, sondern vor allem seine Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. ( Quelle: Die Zeit 1995)