Schneidemittel

  1. Ihr Pflichtverstoß habe schließlich bei dem Kl. zu einer Verletzung des Eigentums an den Rohrleitungen geführt, weil diese infolge der Bearbeitung mit dem Schneidemittel "R" in ihrer Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt worden seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)