Schreibauslagenfreiheit

  1. Die Schreibauslagenfreiheit (§ 136 II Nr. 2 KostO), gewährt man (99) allein dem Verwalter und seinem Bevollmächtigten, den Eigentümern nur, soweit sie sich förmlich am Verfahren beteiligen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)