Schuldunfähige

  1. Schuldunfähige und auch vermindert schuldfähige Angeklagte kommen in den Maßregelvollzug der Psychiatrie - sofern von ihnen auch weiterhin eine Gefahr ausgeht. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 04.09.2001)
  2. Schuldunfähige und vermindert schuldfähige Angeklagte kommen in den Maßregelvollzug der Psychiatrie - sofern von ihnen weiterhin eine Gefahr ausgeht. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 09.07.2002)