SdK-Vorstand

  1. Der SdK-Vorstand sieht kaum Chancen für Schadenersatzklagen freier Aktionäre. ( Quelle: Die Welt Online vom 28.03.2002)
  2. Grundlage für eine Schadensersatzklage sei der Paragraf 823 des BGB, ergänzt SdK-Vorstand Harald Petersen. ( Quelle: DIE WELT 2001)