Selbstleseverfahren

  1. Wie zuletzt im Mannesmann-Verfahren unter Beweis gestellt, können relevante Urkunden im Sinne der Prozessökonomie durchaus im Selbstleseverfahren in den Prozess eingebracht werden, ohne dass dies der Substanz der Rechtsfindung schadet. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 09.02.2005)