Sendeguts

  1. Die Wettbewerbsregeln sind nur dann anwendbar, wenn die Rundfunkanstalten außerhalb ihrer hoheitlichen Tätigkeit gleichberechtigt am Markt tätig werden, wie dies zum einen bei der Beschaffungstätigkeit bezüglich des Sendeguts der Fall ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)