SolZG

  1. Zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird ab 1995 wieder ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5% der Steuerschuld (nicht des Einkommens) als Ergänzungsabgabe erhoben (§ 1 SolZG 1995). ( Quelle: Steuer 96, UB Media)