Sondervorschrift

  1. Hieran wird deutlich, daß der Gesetzgeber § 552 BGB weder als eine Sondervorschrift zu § 323 BGB noch zu § 324 BGB betrachtete. Anstelle einer Ausnahme von den Nichterfüllungsregeln stellt § 552 BGB danach vielmehr eine besondere Erfüllungsregel dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bereits im Frühjahr hatte die EU-Behörde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die deutsche Sondervorschrift eingeleitet. ( Quelle: Die Welt Online vom 14.10.2004)