Sperrguthaben

  1. Verfügungen über Sperrguthaben juristischer Personen der DDR würden nur dann genehmigt, wenn dadurch Warenkäufe im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) finanziert würden, die für kirchliche Zwecke in der DDR bestimmt seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)