Stellverteterin

  1. Daß die Frauenvertreterin bei einer Beschäftigtenzahl von mindestens 1000 in vollem Umfang und von mindestens 500 zur Hälfte (bei mehr als 1000 auch die Stellverteterin ganz oder anteilig) freizustellen ist, war allerdings nicht ausgemacht. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)