Streitjahr

  1. Folgt man dieser Auffassung, so wäre mit Ablauf des 31. 12. 1990 für die Einkommensteuer für das Streitjahr Festsetzungsverjährung eingetreten, soweit es um mehr als die steuerbetragsmäßigen Auswirkungen der streitigen Werbungskosten geht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Eine solche Begriffsbestimmung enthält jedoch die Vorschrift des § 255 II HGB, die im Streitjahr (1987) anzuwenden ist (vgl. Art. 23 I EGHGB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)