Subsidaritätsvorbehalt

  1. Der Kl. hat zwar einen konkurrierenden Anspruch auf Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger, insoweit kann sich aber der Subsidaritätsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 4 BhV nicht auswirken. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)