Trennungsgeldberechtigte

  1. Rückkehr erhält der Trennungsgeldberechtigte gemäß § 6 der TrennungsgeldVO Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen und einen Verpflegungszuschuß je Arbeitstag. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)