Unerläßlichkeitstheorie

  1. Demgegenüber versteht das BAG den Kernbereich und die Unerläßlichkeitstheorie offenbar so, daß gefragt werden muß, ob dem Grundrechtsadressaten im konkreten Fall keine andere Handlungsmöglichkeit bleibt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)