Untergesellschaft

  1. Der Obergesellschafter muß allerdings durch eine ununterbrochene Mitunternehmerkette mit dem Betrieb der Untergesellschaft verbunden sein, von der er die Sondervergütungen erhält. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Person oder Personengesamtheit vorstellen kann, ist hier nicht mehr der tatsächl. und rechtl. machtlose Vorstand der Untergesellschaft, sondern das Geschäftsführungsorgan der Obergesellschaft - und zwar in bezug auf den gesamten Konzern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)