Unterhaltsbedarf

  1. Auf diesen Anteil kann gem. § 287 II ZPO jedenfalls die Verwendung zu anderen Zwecken - etwa vom sonstigen Unterhaltsbedarf nicht umfaßter Aufwand für die Bedürfnisse der N, um die Pflegebereitschaft der Kl. zu fördern - geschätzt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dieses Einkommen von 486 DM stammt nicht aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit der Bekl. Es ist daher in vollem Umfang nach Abzug von 1/7 als Erwerbstätigenpauschale, also in Höhe von 416 DM, auf den Unterhaltsbedarf von 717 DM anzurechnen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)