Unterläßt

  1. Unterläßt der Steuerpflichtige dies, sei der Schluß gerechtfertigt, daß er die steuerrechtliche Bedeutung des betrieblichen Geschäftsvorfalls nicht erkannt hat (48). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Unterläßt er dies, ist der Strafbefehl rechtskräftig. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  3. Unterläßt dies die Agentur, kann sie keine Stornogebühren verlangen, wenn der Kunde wieder abspringt. ( Quelle: Tagesspiegel 1999)