Unternehmensorgane

  1. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz wäre das strafbar: Verfolgt werden kann dies von der Justiz jedoch nur auf Antrag der Unternehmensorgane, wobei der Strafantrag aber zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen wieder zurück gezogen werden kann. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 26.07.2005)
  2. Der Satz ist Ausfluß der treuhänderischen Stellung der Unternehmensorgane, deren Auftrag lautet, die ihnen von den Aktionären anvertrauten Mittel unternehmerisch zu nutzen, über die sie aber nicht nach Belieben verfügen dürfen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)