Unterrichtsbedürfnisses

  1. Der Fortfall des Unterrichtsbedürfnisses infolge Reduzierung der Schülerzahlen stellt für die Bekl. einen betriebsbedingten Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) für den Ausspruch von ordentl. Änderungskündigung dar. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)