Urrteilsformeln

  1. Gewaltenteilungsgrundsatz und Demokratieprinzip beschränken die Kompetenz des Richters auf solche Leitsätze und Urrteilsformeln, die sich auf die vom Gesetzgeber hervorgebrachten Normtexte zurückführen lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)