Veröffentlichungswesens

  1. Auch insoweit trägt der BGH den Besonderheiten des Veröffentlichungswesens hinreichend Rechnung, da - abgesehen von den für die gerichtsinternen Nachschlagewerke verfaßten Leitsätzen - vielfach die Leitsatzabfassung nachträglich geschieht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)