Verbundsachen

  1. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)