Verfahrenspartei

  1. Eine einseitige Erledigungserklärung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kl. einerseits die Hauptsache für erledigt erklärt, während die bekl. Verfahrenspartei andererseits ihren Klageabweisungsantrag weiter aufrechterhält. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)