Verhätnis

  1. Das BAG sieht keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vielmehr werde die Gleichbehandlung im Verhätnis zu den Wehrdienstleistenden durch die Tarifregelung (bzw. deren zutreffende Auslegung) gerade hergestellt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)