Verhaltensbedingte Kündigung

  1. Bei der Einstellung darf der Arbeitgeber nur nach solchen Vorstrafen des Arbeitnehmers fragen, die nach der Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung sind. Vgl. dazu Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)