Verjährungsbeginn

  1. Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten verjähren in 5 Jahren, wobei der Verjährungsbeginn häufig nicht eindeutig zu bestimmen ist ( Architektenvertrag , dort „Abnahme“). ( Quelle: Hillmayer: Baulexikon A-Z, UB Media)