Verlustausgleichsverbot

  1. Zwar entscheiden sich derzeit noch viele Anleger für die sogenannten Konservierungsmodelle, das heißt Beteiligungsangebote, die durch den Paragrafen 52 Absatz 4 EStG vom Verlustausgleichsverbot geschützt sind. ( Quelle: DIE WELT 2000)