Vermächtnisnehmern

  1. Neben Ausländern mit Schweizer Domizil kommt die Neufassung Erben und Vermächtnisnehmern zugute: Sie können jetzt die Immobilie übernehmen, wenn das Objekt mindestens zwei Jahre lang in ihrem Besitz verbleibt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)