VermG

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  1. Durch die dabei vorgesehenen Maßnahmen (inbsbesondere Vermietungen, Investitionen, Umbauten) sehen die Bf. die von ihnen in Anspruch genommenen Rechte nach § 3 I VermG gefährdet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dies scheitert regelmäßig an dem Veräußerungsverbot des § 3 III VermG; nur in seltenen Fällen kommt die Erteilung einer Genehmigung nach § 1 GVO in Betracht (etwa wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Rückgabeanspruches). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Nach Auffassung des BVerwG sei die Rückführung von Bodenreformland in den Bodenfond auch bei Fluchtfällen nicht als entschädigungslose Enteignung i. S. von § 1 Ia VermG zu qualifizieren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Da das VermG sich über die Rückforderung von Lastenausgleich ausschweigt, fehlt nach der Logik des Gesetzgebers dem § 349 bzw. dem früheren § 342 II LAG, bezogen auf in den neuen Bundesländern restituiertes Vermögen, die Existenzberechtigung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Häufiger Anwendungsfall für diese Vorschrift ist, daß wegen Betriebsnotwendigkeit eines Grundstücks die Feststellung getroffen wird, daß die Rückgabe nach § 5 I Buchst. d VermG nicht möglich ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Soweit entsprechende Aufrechnungen mit Entschädigungsbeträgen erfolgt sind und dies aufgrund interner Anweisungen und Regularien erfolgt ist, kommt der Restitutionsanspruch nach § 1 Ib VermG in Betracht (26). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Kurz: mit der Novellierung des § 1 VI VermG ist originär neues Rückerstattungrecht geschaffen worden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Gerade deshalb mußte, damit die Vergütungsbestimmung dieser Vorschrift gilt, in § 11b I 3 VermG eine ausdrückliche Anwendbarkeitsanordnung getroffen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Das ergibt sich aus dem oben zitierten zweiten Halbsatz der Materialien, nach denen eine solche Erbannahme nach einer vorausgegangenen Erbausschlagung wegen Überschuldung im Sinne des VermG wirksam ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Im Gegenteil, wegen der Eingrenzung des Gläubigerkreises durch § 6 VIa 2 VermG auf die "privaten" Gläubiger ist eine solche Lösung für diese im Zweifel sogar vorteilhaft. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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