Versicherungspflichtige

  1. Für Versicherungspflichtige bleibt die neue Krankenkasse mindestens zwölf Monate zuständig, es sei denn, es beginne etwa wegen eines Arbeitsplatzwechsels eine neue Mitgliedschaft; dann kann eher wieder eine andere Krankenkasse ausgesucht werden. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  2. Ab 1. Januar 2002 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Monats vom Tag der Erklärung der Kündigung an die Mitgliedschaft in einer Kasse kündigen und in eine andere wechseln. ( Quelle: Die Welt 2001)