Mit einem solchen Verteidigerverhalten könne für den 39jährigen Angeklagten kein faires Verfahren mehr möglich sein, befand nun das Gericht.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Auch hier wird auf das "ekzessive Verteidigerverhalten" als "besonders problematischer Fragenkreis" hingewiesen - um die mahnende Frage anzudeuten: Sollten ihre Rechte beschränkt werden?
( Quelle: TAZ 1997)