VerteidigungsG

  1. Enteignungen auf der Grundlage von § 10 DDR- VerteidigungsG 1961 waren dagegen nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz vom 25. 4. 1960 (GBl I, 257) zu entschädigen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)