Verweigerungsbegründung

  1. Im Gegensatz zur üblichen Praxis/ immerhin durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert - akzeptierte der dreiköpfige Ausschuß eine Verweigerungsbegründung, die sich ausschließlich auf politische Motive beruft. ( Quelle: TAZ 1991)