Vorhabenplanes

  1. Wird nach Zuleitung des Vorhabenplanes dieser nämlich wesentlich geändert, was vorliegend der Fall ist, muß das Verfahren gänzlich neu begonnen werden, um die Rechte des Berechtigten zu wahren (vgl. BVerwG, ZOV 1993, 114 = VIZ 1993, 155). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)