Vormerkung

  1. Wichtig zu wissen ist, daß der Käufer erst zu zahlen braucht, wenn zu seinen Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
  2. So erlosch seine Vormerkung 1873. ( Quelle: Tagesspiegel vom 24.11.2005)
  3. Nicht unerheblich erweitert und ergänzt ist auch die Darstellung zur Vindikation, zum Eigentümer- /Besitzerverhältnis, zum dinglichen Vertrag zugunsten Dritter und zur Vormerkung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Zur Sicherung dieses Anspruchs kann sich die Bank auch eine Vormerkung zu ihren Gunsten im Grundbuch eintragen lassen. ( Quelle: DIE WELT 2001)