Ein Jahr später wollte die Firma die Lohnerhöhung dann aber aus wirtschaftlichen Gründen wieder für einige Zeit aussetzen und auch die Weihnachtsgratifikation verringern.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Das schlüssige Verhalten beider Vertragsparteien macht die Weihnachtsgratifikation in einem solchen Fall zu einem festen, zusätzlichen, vertraglich vereinbarten Vergütungsäquivalent, das der Dienstherr zu zahlen verpflichtet ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Betrag werde zusätzlich zur Weihnachtsgratifikation ausgezahlt.
( Quelle: n-tv.de vom 06.10.2005)