Weisungslage

  1. Die "Weisungslage" aus dem Bundesministerium der Finanzen ist klar: ( Quelle: TAZ 1989)
  2. Nach der im Land Berlin seit Jahren geltenden ausländerrechtlichen Weisungslage dürfe er auch bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages aus humanitären Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden. ( Quelle: TAZ 1992)