Wernarzer

  1. Entgegen der Ansicht des Kl. hat das LSG zutreffend die Klage abgewiesen, soweit das SG den Bekl. verurteilt hatte, die Kosten für die Beschaffung von Fachinger, Teinacher und Wernarzer Wasser zu übernehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)