Werterhöhung

  1. Maßgebend für die Entschädigung ist die Werterhöhung, die der Verkehrswert des Grundstücks beispielsweise durch Erschließungsmaßnahmen, Anpflanzungen, Baulichkeiten und sonstige Maßnahmen des Nutzers erfahren hat. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)